Pachtvertrag

Vor allem in der Gastronomie und der Landwirtschaft werden traditionell Pachtverträge geschlossen. Pacht und Miete sind eng miteinander verwandt. Deshalb sind die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag grundsätzlich auch auf den Pachtvertrag anzuwenden. Der Unterschied liegt darin, dass bei einem Pachtvertrag der Verpächter nicht nur zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet ist, sondern dem Pächter auch die Erzeugnisse des verpachteten Gegenstandes oder deren sonstige Ausbeute überlassen, die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. So hat der Verpächter dem Pächter zum Beispiel bei einem verpachteten Grundstück auch die Pflanzen und deren Früchte zu gewähren.

Grundsätzlich liegt bei der Pacht das Ertragsrisiko beim Pächter. Doch kann auch der Verpächter durch entsprechende vertragliche Abrede an diesem Risiko beteiligt werden. So kann etwa die Pacht auch in einem Bruchteil oder Prozentsatz des Umsatzes oder des Ertrages bestehen und deshalb auch teilweise oder sogar vollkommen wegfallen.

Wir beraten und vertreten vom Abschluss des Pachtvertrages bis zu dessen Beendigung durch Kündigung oder Zeitablauf.