Modernisierung
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter grundsätzlich zu dulden. Doch muss der Vermieter dem Mieter die geplante Maßnahme sowie die zu erwartende Mieterhöhung spätestens drei Monate vor deren Beginn mitteilen (§ 554 BGB). Gegebenenfalls muss die Zulässigkeit der Modernisierungsmaßnahme gerichtlich geklärt werden.
Nach Abschluss der Maßnahme dürfen dann 11 % der Kosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.
Unter Umständen kann die Abgrenzung zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen schwierig sein. Gerne helfen wir Ihnen bei diesen und anderen Zweifelsfragen weiter.
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