Mieterhöhung
Grundsätzlich sind zwei Arten von Mieterhöhungen zu unterscheiden: Die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und die Erhöhung aufgrund Modernisierung. In beiden Fällen gilt es für den Vermieter, ein paar wesentliche Punkte zu beachten.
1. Verlangt der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, so darf er dies frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung tun. Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter erklärt und begründet werden. Die Miete darf aber nur in den gesetzlich vorgegebenen Grenzen (sog. Kappungsgrenze) erhöht werden.
Gerne gehen wir mit Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Mieterhöhung durch oder setzen das entsprechende Schreiben für Sie auf.
2. Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken, so kann er die Jahresmiete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Denken Sie hierbei konkret etwa an folgende Fälle: Modernisierung des Badezimmers, Isolierverglasung, Einbau eines Aufzugs oder Fassadendämmung.
Wir sagen Ihnen, ob auch die von Ihnen geplante bzw. durchgeführte Maßnahme eine Mieterhöhung nach sich ziehen kann.
Achtung: Der Mieter hat in beiden Fällen der Mieterhöhung ein (befristetes) Sonderkündigungsrecht!
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